Jahresberichte Fachhochschulen

Gesetzliche Grundlagen

Fachhochschulen sind gemäß § 23 Abs. 2 FHG verpflichtet, der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) jährlich einen Bericht über die Entwicklungen im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht der Fachhochschule/Hochschule für angewandte Wissenschaften ist jährlich bis spätestens 31. März vorzulegen. Die Jahresberichte sind gemäß § 23 Abs. 3 FHG ist von der Fachhochschule mit Ausnahme der Angabe von privaten Finanzierungsquellen sowie unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf der Website der Fachhochschule/Hochschule für angewandte Wissenschaften leicht zugänglich zu veröffentlichen.