Jahresberichte Fachhochschulen
Gesetzliche Grundlagen
Fachhochschulen sind gemäß § 23 Abs. 2 FHG verpflichtet, der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) jährlich einen Bericht über die Entwicklungen im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht der Fachhochschule/Hochschule für angewandte Wissenschaften ist jährlich bis spätestens 31. März vorzulegen. Die Jahresberichte sind gemäß § 23 Abs. 3 FHG ist von der Fachhochschule mit Ausnahme der Angabe von privaten Finanzierungsquellen sowie unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf der Website der Fachhochschule/Hochschule für angewandte Wissenschaften leicht zugänglich zu veröffentlichen.
- Jahresberichtsverordnung - FH-JBVO 2021 (gültig ab 01.04.2021 bis 31.03.2025)
- Fachhochschul-Jahresberichtsverordnung 2025 - FH-JBVO 2025 (gültig ab 01.04.2025)
- Anhang Fachhochschul-Jahresberichtsverordnung 2025 - FH-JBVO 2025, als Excel-Datei (gültig ab 01.04.2025)