Zuständigkeiten im Rahmen der NQR-Zuordnung

Für die Zuständigkeit im NQR-Zuordnungsprozess ist ausschlaggebend, ob Qualifikationen formal oder non-formal sind.

Zuständigkeitsbereich von NQR-Servicestellen

NQR-Servicestellen sind für die Einreichung des Zuordnungsersuchens non-formaler Qualifikationen zuständig.

 

Gem. § 2 Z 5 NQR-Gesetz sind nicht-formale Qualifikationen definiert als das Ergebnis einer Aus-, Fort-oder Weiterbildung, die nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt sind. Bei nicht-formalen Qualifikationen ist weder die Qualifikation, noch die Aus-, Fort-oder Weiterbildung, auf der die Qualifikation beruht, durch Gesetz oder Verordnung geregelt.

Außerhalb der Zuständigkeit von NQR-Servicestellen

Formale Qualifikationen sind außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der NQR-Servicestellen. Für formale Qualifikationen gelten folgende Grundsätze:

Hochschulisch erworbene Qualifikationen der Bologna-Architektur (Bachelor, Master, PhD) müssen keinen Zuordnungsprozess durchlaufen, da diese mit Verabschiedung des NQR-Gesetzes gemäß § 3 Abs. 2 den NQR-Niveaus 6, 7 und 8 zugeordnet wurden.

Universitätslehrgänge öffentlicher und privater Universitäten, Hochschullehrgänge der Fachhochschulen, Privathochschulen und Pädagogischen Hochschulen, die mit einem Bachelor- bzw. Mastergrad abschließen, sind gemäß § 3 Abs. 2 NQR-Gesetz auf Niveau 6 bzw. 7 zugeordnet.

Alle weiteren formalen Qualifikationen aus dem Hochschulbereich sind bei entsprechendem Interesse der Hochschulen individuell zuzuordnen. Hier ist der Ansprechpartner für die Hochschulen das BMFWF. Das Zuordnungsersuchen wird in diesem Fall vom BMFWF an die Nationale Koordinierungsstelle gerichtet.

Wann führen Weiterbildungsangebote einer Hochschule zu formalen und wann zu non-formalen Qualifikationen?

An den österreichischen Hochschulen ist ein breites Spektrum an Weiterbildungsangeboten eingerichtet. Deren Qualifikationen gelten dann als formal, wenn die Weiterbildungsangebote gemäß den gesetzlichen Grundlagen eingerichtet sind.

Für die öffentlichen Universitäten sind dies Universitätslehrgänge nach § 56 UG, deren Curricula gemäß § 25 Abs 1 Z 10 UG durch den Senat erlassen werden. Alle Weiterbildungsangebote einer öffentlichen Universität, die nicht durch diese oder eine andere gesetzliche Regelung definiert sind, führen daher zu non-formalen Qualifikationen.

Dies gilt analog auch für die Hochschullehrgänge an den Fachhochschulen. Ein Weiterbildungsangebot einer Fachhochschule führt dann zu einer formalen Qualifikation, wenn es als Hochschullehrgang gemäß § 9 FHG und somit gemäß § 10 Abs 3 Z 4 FHG vom FH-Kollegium eingerichtet wurde und in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung eingebunden ist. Alle Weiterbildungsangebote, auf die das nicht zutrifft, gelten als non-formale Angebote. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung des Angebotes und davon, ob und wie viele ECTS-Anrechnungspunkte vergeben werden.

Privathochschulen und Privatuniversitäten: Weiterbildungsangebote an Privathochschulen (Hochschullehrgänge) bzw. an Privatuniversitäten (Universitätslehrgänge), die zu formalen Qualifikationen führen sind in § 10a PrivHG geregelt. Alle Weiterbildungsangebote, die nicht als Hochschullehrgang bzw. Universitätslehrgang eingerichtet sind, gelten als non-formale Angebote.

 

Pädagogische Hochschulen: An den Pädagogischen Hochschulen gelten jene Qualifikationen als formal, die auf Hochschullehrgängen beruhen, die gemäß § 39 HG eingerichtet wurden. Alle Weiterbildungsangebote, die nicht gemäß § 39 HG eingerichtet sind, führen zu non-formalen Qualifikationen.