Meldung ausländischer Studien
Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen in Österreich auf Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) Studiengänge anbieten, wenn sie vorher ein Meldeverfahren bei der AQ Austria positiv durchlaufen haben.
Hierfür müssen die ausländischen Bildungseinrichtungen (Hochschulen) in ihrem Herkunfts- oder Sitzstaat offiziell als postsekundär im Sinne des Universitätsgesetzes (UG) anerkannt und ihre Studiengänge mit österreichischen Studiengängen und akademischen Graden vergleichbar sein.
Nach einem positiv durchgeführten Meldeverfahren werden die Bildungseinrichtungen und ihre Studiengänge in ein öffentliches Verzeichnis eingetragen. Erst dann darf der Studienbetrieb in Österreich aufgenommen werden.
Voraussetzungen für die Meldung ausländischer Studien
- § 27a HS-QSG: Bildungseinrichtungen aus EU- und EWR-Staaten müssen vor Aufnahme des Studienbetriebs bestimmte Unterlagen einreichen, die ihre Anerkennung Herkunfts- bzw. Sitzstaat und die Qualität der zu meldenden Studiengänge belegen.
- § 27b HS-QSG: Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich einer externen Evaluierung zu unterziehen und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Nach positivem Abschluss des Verfahrens erfolgt die Eintragung der ausländischen Bildungseinrichtung und ihrer Studiengänge in das Meldeverzeichnis der AQ Austria.
Anrechnungsfragen und Gleichwertigkeitsprüfung
Bitte beachten Sie, dass die AQ Austria nicht für Anerkennungsfragen sowie Gleichwertigkeitsprüfungen zuständig ist. Bei Fragen zu den Themenbereichen Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit wenden Sie sich bitte an:
OeAD-GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung,
NARIC AUSTRIA | Credential Evaluation
E-Mail: enic-naric@oead.at
Website: https://oead.at/de/studieren-forschen-lehren/nach-oesterreich-kommen/anerkennung-von-hochschulqualifikationen
Mit der Meldung der ausländischen Studiengänge und der Aufnahme in das Verzeichnis ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studiengänge und akademischen Grade gelten ausschließlich als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der ausländischen Bildungseinrichtung.
Hinweis zu Verstößen gegen die Meldepflicht
Studiengänge, die nicht mit österreichischen Studiengängen vergleichbar sind, dürfen in Österreich nicht durchgeführt werden. Ebenso dürfen Bildungseinrichtungen, die in ihrem Herkunfts- oder Sitzstaat nicht als postsekundäre Einrichtung anerkannt sind, in Österreich keine Studiengänge anbieten.
Das Board der AQ Austria behält sich vor, Verstöße gegen die Meldepflicht an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, damit diese eine mögliche Strafbarkeit prüfen kann. Zusätzlich werden solche Fälle auch der Ombudsstelle für Studierende weitergeleitet.
Kontakt
- Stabsstelle Rechtliche Angelegenheiten und Meldung ausländischer Studien
Dr.in Alwine Hofstetter
+ 43 650 853 853 7alwine.hofstetter@aq.ac.at
Weiterführende Informationen
- § 27–Meldeverordnung
- § 27–Datenmeldeverordnung
- Informationsblatt für Antragsteller*innen in Meldeverfahren gemäß § 27 HS-QSG
- Informationen zu den Erfordernissen gemäß § 2 Abs. 3 / § 9 Abs. 3 der § 27-MeldeVO 2019
- Vorlage für Datenübermittlung (Excel-Datei)
- ISCED-F 2013
- Nation-Tabelle (Excel-Datei)
- Kosten