Akkreditierung National
Bei institutionellen Erstakkreditierungen, der Verlängerung von institutionellen Akkreditierungen (Reakkreditierung) und Akkreditierungen von Studienprogrammen österreichischer Fachhochschulen und Privathochschulen agiert die AQ Austria als Behörde. Insbesondere das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), das Fachhochschulgesetz (FHG) und das Privathochschulgesetz (PrivHG) dienen dabei als gesetzliche Grundlagen. Basierend darauf hat das Board der AQ Austria die konkreten Beurteilungskriterien und Verfahrensabläufe einerseits in der Fachhochschul-Akkreditierungsverordnung (FH-AkkVO) und andererseits in der Privathochschul-Akkreditierungsverordnung (PrivH-AkkVO) festgelegt. Ebenfalls gelten allgemein die österreichischen Verwaltungsverfahrensvorschriften. Die Kosten für die Verfahren sind der Verfahrenspauschalen-Festlegung (VP-FL) zu entnehmen.
Beschließt das Board der AQ Austria, dem Antrag auf institutionelle Erstakkreditierungen einer Fachhochschule oder einer Privathochschule stattzugeben, gilt dieser Rechtsstatus zunächst nur für sechs Jahre. Danach muss eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung (Reakkreditierung) beantragt werden. Derartige Reakkreditierungen können, im Unterschied zur Erstakkreditierung, auch unter Auflagen erfolgen.
Für Fachhochschulen gilt: Nach einmaliger Verlängerung der Akkreditierung unterliegen sie keiner weiteren institutionellen Akkreditierungspflicht. Nach ununterbrochener zwölfjähriger Akkreditierungsdauer müssen sie sich jedoch einem periodischen Audit unterziehen. Mit der Durchführung derartiger Audits kann optional ebenso die AQ Austria beauftragt werden (Bereich Audit).
Für Privathochschulen gilt: Eine erste Reakkreditierung ist zunächst wieder auf sechs Jahre befristet. Danach kann das Board der AQ Austria eine Verlängerung der Akkreditierungsperiode von sechs bis zu zwölf Jahren beschließen.
Wollen Fachhochschulen oder Privathochschulen neue Studiengänge einrichten, bedürfen sie dazu vor Studienstart ebenfalls einer Akkreditierung (Programmakkreditierung).
Das Board der AQ Austria würdigt die spezifischen Anforderungen aller Anträge und kann für das jeweilige Verfahren beschließen, eine externe Begutachtung mit Vor-Ort-Besuch durchzuführen, ein schriftliches Gutachten einzuholen, oder von einer externen Begutachtung abzusehen. Wenn dies aus den Antragsunterlagen ableitbar ist, kann das Board der AQ Austria eine externe Begutachtung auch auf bestimmte Kriterien fokussieren.
Wird die Programmakkreditierung gemäß European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes von einer im EQAR registrierten Qualitätssicherungsagentur durchgeführt, kann das Ergebnis des vorangegangenen Verfahrens zur Vereinfachung berücksichtigt werden.
Bei Anträgen aus den Ausbildungsbereichen der medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, der Hebammen, sowie der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zieht die AQ Austria gemäß § 3 Abs 6 MTD-Gesetz, § 11 Abs 4 HebG und § 28 Abs 4 GukG zusätzlich nominierte Sachverständige des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) bei. (Verfahrensablauf mit Sachverständigen)